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Günstige und flexible Verpackungs-lösungen mit individuellen Gestaltungs-möglichkeiten für Optik und Haptik.

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SN Maschinenbau GmbH Bahnstraße 27 51688 Wipperfürth

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SN Maschinenbau GmbH

Wir produzieren maßgefertigte Form-, Füll- und Verschließmaschinen für nahezu alle Beutelformen und Füllgüter.

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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen von Maschinen

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Lieferungen von SN Maschinenbau an den Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
    2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, SN Maschinenbau hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SN Maschinenbau eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
    3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen SN Maschinenbau und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
    4. Rechte, die SN Maschinenbau nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  2. Vertragsschluss
    1. Angebote und Kostenvoranschläge von SN Maschinenbau sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
    2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch SN Maschinenbau zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Besteller zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    3. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart.
    4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von SN Maschinenbau durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von SN Maschinenbau auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für SN Maschinenbau nicht verbindlich.
  3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug
    1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Wipperfürth (Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei SN Maschinenbau in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Die Ware wird auf Wunsch des Bestellers – und dessen Kosten –  durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichert.
    2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SN Maschinenbau maßgebend. Vom Besteller gewünschte Änderungen des Lieferumfangs wie auch des Liefergegenstandes selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SN Maschinenbau.
    3. SN Maschinenbau ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
    4. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    5. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch SN Maschinenbau, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.
    6. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn SN Maschinenbau bis zu ihrem Ablauf die Ware am vereinbarten Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von SN Maschinenbau.
    7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von SN Maschinenbau nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferer von SN Maschinenbau betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die SN Maschinenbau und deren Zulieferer betreffen.
    8. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung durch SN Maschinenbau ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und des Weiteren die Verzögerung von SN Maschinenbau zu vertreten ist.
    9. Sofern der Besteller mit SN Maschinenbau einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit abgeschlossen hat und der Besteller die Ware nicht rechtzeitig abruft, ist SN Maschinenbau nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
    10. Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Besteller SN Maschinenbau Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.
    11. Der Besteller ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziff. 7.1, die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber SN Maschinenbau zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
  4. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald SN Maschinenbau die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SN Maschinenbau abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.
    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann SN Maschinenbau den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: Pro vollendete Woche des Annahmeverzugs  1,0 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Mit Eintritt des Annahmeverzuges gilt die Ware als geliefert, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistungsfristen und die Zahlungspflicht.
    3. Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.
  5. Preise
    1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
    2. Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste
    3. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist SN Maschinenbau berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach Abgabe des Angebotes durch SN Maschinenbau die Auftragsbestätigung oder nach Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch SN Maschinenbau die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern, SN Maschinenbau  ist dann zu einer angemessen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. SN Maschinenbau wird hierbei die berechtigten Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird SN Maschinenbau dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
    4. Ansprüche von SN Maschinenbau auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.
  6. Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum – jedoch nicht vor Lieferung – ohne jeden Abzug zu erfolgen.
    2. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn SN Maschinenbau über den Betrag verfügen kann.
    3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist SN Maschinenbau berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist SN Maschinenbau berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
    5. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungs-recht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    6. SN Maschinenbau ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von SN Maschinenbau durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von SN Maschinenbau verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von SN Maschinenbau bestehen.
  7. Gewährleistung
    1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und SN Maschinenbau offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller SN Maschinenbau unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei SN Maschinenbau maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SN Maschinenbau für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an SN Maschinenbau schriftlich zu beschreiben.
    2. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist SN Maschinenbau berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
    3. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Besteller zumutbaren Abweichungen.
    4. Bei Mängeln der Ware ist SN Maschinenbau nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.
    5. Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die SN Maschinenbau dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
    6. Mängelrechte bestehen nicht
      • bei natürlichem Verschleiß;
      • bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung), unsachgemäßer Lagerung, oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
      • bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
    7. SN Maschinenbau haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Besteller eine von den Vorgaben von SN Maschinenbau abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.
  8. Haftung
    1. SN Maschinenbau haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, von Organen und leitenden Angestellten. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), ist soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SN Maschinenbau vorbehaltlich Ziffer 8.1 nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    3. Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung von SN Maschinenbau vorbehaltlich Ziffer 8.1 für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
  9. Verjährung
    1. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Kommt der Besteller in Annahmeverzug mit der Entgegennahme der Ware, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Eintritt des Annahmeverzugs. Die Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Sie beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gem. Ziffer 8.1 gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von SN Maschinenbau.
    2. Darüber hinaus bleibt SN Maschinenbau Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und SN Maschinenbau.
    3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt SN Maschinenbau schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. SN Maschinenbau nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an SN Maschinenbau zu leisten. Weitergehende Ansprüche von SN Maschinenbau bleiben unberührt. Der Besteller hat SN Maschinenbau auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
    4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die SN Maschinenbau nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt SN Maschinenbau Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an SN Maschinenbau bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. SN Maschinenbau nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 10.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.
    5. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von SN Maschinenbau gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller SN Maschinenbau unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von SN Maschinenbau zu informieren und an den Maßnahmen von SN Maschinenbau zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
    6. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an SN Maschinenbau ab. SN Maschinenbau nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von SN Maschinenbau gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an SN Maschinenbau zu leisten.
    7. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an SN Maschinenbau abgetretenen Forderungen treuhänderisch für SN Maschinenbau im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von SN Maschinenbau, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird SN Maschinenbau die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und SN Maschinenbau alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die SN Maschinenbau zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
    8. SN Maschinenbau kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SN Maschinenbau nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
    9. SN Maschinenbau ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von SN Maschinenbau aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SN Maschinenbau.
    10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 10 rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Besteller SN Maschinenbau hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um SN Maschinenbau unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  11. Rücktritt
    1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SN Maschinenbau unbeschadet von sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Der Besteller hat SN Maschinenbau oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann SN Maschinenbau die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
    3. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
  12. Geheimhaltung
    1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über SN Maschinenbau zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
    2. Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
    3. An allen dem Besteller ggf. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. SN Maschinenbau sich sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht, vor. Der Besteller darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne die vorherige schriftliche Einverständniserklärung von SN Maschinenbau nicht zugänglich gemacht werden.
  13. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
    1. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu SN Maschinenbau gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    2. (1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
    3. (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.

      (3) Der Schiedsort ist Köln.

      (4) Die Verfahrenssprache ist deutsch.

      (5) Das in der Sache anwendbare Recht ist das deutsche Recht.

  14. Sonstiges
    1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SN Maschinenbau möglich.
    2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von SN Maschinenbau ist der Sitz von SN Maschinenbau 

Wir sind Hersteller für horizontal arbeitende FFS (Form-, Füll- und Verschließmaschinen) und FS Rundläufermaschinen. Sowohl für Pharma Produkte, Lebensmittel, Tiernahrung, als auch für Kosmetika, Getränke oder Haushaltsprodukte: Unsere Verpackungsmaschinen für die Herstellung und Verarbeitung von Siegelrandbeutel wie Flachbeutel, Standbodenbeutel, Seitenfaltenbeutel, sowie Konturbeutel eignen sich für alle Produkte.